FDP.Die Liberalen Freiburg

FDP. Die Liberalen

Die Politik auf Gemeindeebene

 

Die Freiburger Gemeinden haben einen Gemeinderat (Exekutive) und als Legislative einen Generalrat (ab 600 Einwohnern möglich) oder die Gemeindeversammlung. Die Anzahl der jeweiligen Ratsmitglieder ändert von Gemeinde zu Gemeinde. Den Gemeinden steht ein Gemeindeammann vor, welcher gleichzeitig Mitglied des Gemeinderates ist. Der Gemeinderat wird während der ganzen Legislatur vom Gemeindeammann präsidiert wogegen der Präsident des Generalrates jedes Jahr wechselt.

Die kleinen Gemeinden sind oftmals nicht politisch organisiert und wiesen in den vergangenen Jahren vermehrt eine Tendenz zum Zusammenschluss mit anderen Gemeinden auf, teilweise auch nur im administrativen Bereich (Gemeindeverbände).

Die grossen Gemeinden verfügen über Kommissionen, denen Gemeinderäte und Generalräte angehören. In der Regel werden diese Kommissionen durch einen Gemeinderat präsidiert.

 

 

Die Befugnisse des Gemeinderates

 

Der Gemeinderat ist eine Kollegialbehörde und hat folgende Befugnisse:

  • er leitet und verwaltet die Gemeinde und vertritt diese nach aussen;
  • er übt sämtliche Befugnisse aus, die nicht durch das Gesetz einem anderen Organ übertragen sind;
  • ihm stehen unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Gemeindeversammlung oder des Generalrates namentlich folgende Befugnisse zu:
  1. er bereitet die Geschäfte der Gemeindeversammlung oder des Generalrates vor und vollzieht deren Beschlüsse;
  2. er verwaltet die Gemeindegüter;
  3. er beschliesst die Kanzleigebühren und setzt, falls er dazu ermächtigt wird, den Tarif der öffentlichen Abgaben fest;
  4. er sorgt für die öffentliche Ruhe und Ordnung auf dem Gemeindegebiet und ergreift im Falle eines Notstandes die gebotenen Massnahmen;
  5. er stellt das Gemeindepersonal an, setzt dessen Besoldung fest und überwacht seine Tätigkeit;
  6. er führt die Prozesse, in denen die Gemeinde als Partei auftritt;
  7. er stellt Heimatscheine, Leumundszeugnisse und die übrigen gesetzlich vorgesehenen Bescheinigungen aus;
  8. er spricht die in den Gemeindereglementen vorgesehenen Bussen aus;
  9. er unterrichtet die Bevölkerung über Gemeindeangelegenheiten von allgemeinem Interesse;
  10. er beschliesst die Aufnahme von Ausländern der zweiten Generation, von Schweizern und von Freiburgern in das Gemeindebürgerrecht und setzt die Einbürgerungsgebühr der Gemeinde fest.

 

Die Befugnisse der Gemeindeversammlung oder des Generalrates

 

Die Gemeindeversammlung umfasst sämtliche Aktivbürger, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben und welche im Sinne der Art. 11 und 12 des Gesetzes über die Gemeinden von 1980 versammelt sind.

 

Der Gemeindeversammlung stehen folgende Befugnisse zu: 

  • sie beschliesst die Erteilung des Gemeindebürgerrechts und setzt die Höhe der Einbürgerungsgebühr gemäss dem Gesetz vom 15. November 1996 über das freiburgische Bürgerrecht fest;
  • sie beschliesst die Übertragung obligatorischer Gemeindeaufgaben;
  • sie beschliesst die Änderung der Zahl der Gemeinderäte;
  • sie genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung;
  • sie bewilligt Ausgaben, die nicht in einem Rechnungsjahr gedeckt werden können und die diesbezüglichen Zusatzkredite, und beschliesst über die Deckung dieser Ausgaben;
  • sie bewilligt die im Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben, mit Ausnahme jener, deren Betrag sich aus dem Gesetz ergibt;
  • sie beschliesst Steuern und andere öffentliche Abgaben, mit Ausnahme der Kanzleigebühren;
  • sie erlässt die allgemeinverbindlichen Reglemente;
  • sie beschliesst den Kauf, den Verkauf, den Tausch, die Schenkung oder die Teilung von Grundstücken, die Begründung beschränkter dinglicher Rechte und alle anderen Geschäfte, deren wirtschaftlicher Zweck dem eines Grundstückerwerbs gleichkommt;
  • sie beschliesst Bürgschaften und ähnliche Sicherheitsleistungen, mit Ausnahme der Gutsprachen zu Fürsorgezwecken;
  • sie beschliesst Darlehen und Beteiligungen, die bezüglich Sicherheit oder Ertrag nicht den üblichen Bedingungen entsprechen;
  • sie beschliesst die Annahme einer Schenkung mit Auflage oder eines Vermächtnisses mit Auflage;
  • sie beschliesst Änderungen der Gemeindegrenzen mit Ausnahme der in der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung vorgesehenen Änderungen;
  • sie beschliesst Änderungen des Gemeindenamens oder des Gemeindewappens;
  • sie beschliesst den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Gemeinden;
  • sie genehmigt die Statuten eines Gemeindeverbandes sowie deren wesentliche Änderungen; sie beschliesst den Austritt der Gemeinde aus dem Verband und dessen Auflösung;
  • sie wählt die Mitglieder der Finanzkommission sowie die Mitglieder weiterer Kommissionen, die vom Gesetz vorgesehen sind und in ihre Zuständigkeit fallen;
  • sie beaufsichtigt die Verwaltung der Gemeinde.

Eine Partei zu Ihren Diensten!

Unser Sekretariat steht gerne für jegliche Fragen zu Ihrer Verfügung.mehr